Hausordnung
Hausordnung
Vorwort
Festlicht Sandra Matheis UG hat als Pächter der Räumlichkeiten des Ernstweilerhof das alleinige
Hausrecht inne. Das Hausrecht kann gegenüber dem Verpächter und allen Dritten wird von den
durch den Pächter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anforderungen unbedingt Folge zu leisten ist.
Geltungsbereich
1. Diese Hausordnung gilt für Verträge über die Nutzung der Räumlichkeiten Ernstweilerhof,
als auch auf dem Grundstück am Hofweg 10, 66482 Zweibrücken, zur Durchführung von
Veranstaltungen. Die Hausordnung ist von dem Vertragspartner als auch dessen
Veranstaltungsteilnehmer, Besucher und Mitarbeiter einzuhalten. Sie gilt in Verbindung mit
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Festlicht Sandra Matheis UG.
2. Veranstalter ist der Mieter. Eine Überlassung des Mietobjekts, ganz oder teilweise, an
Dritte ist nicht zulässig. Der Veranstalter hat bei jeglicher Werbung für seine
Veranstaltung seinen Namen zu nennen, um kenntlich zu machen, dass ein
Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Besucher / Gästen besteht, nicht zwischen Besucher / Gästen und Festlicht.
Nutzungsbedingungen
Die Nutzung unserer Räumlichkeiten ist ausschließlich dem im Angebot vereinbarten
Nutzungszweck vorbehalten. Der Vertragspartner willigt ein ausschließlich die vereinbarten
Räumlichkeiten zu nutzen und diese als auch das Inventar ohne Schäden zu verlassen.
Mitbringen von Getränken und Speisen
Grundsätzlich ist dem Vertragspartner und seinen Gästen das Mitbringen von Getränken und
Speisen untersagt. Der gesamte Bedarf an Getränken für die vorgesehene Veranstaltung ist von
Festlicht zu beziehen. Speisen für die Veranstaltung sind über einen unserer Cateringpartner
oder über ein anderes Cateringunternehmen in Abstimmung mit uns zu beziehen. Gesonderte
Absprachen über das Mitbringen von Kuchen sind möglich, müssen jedoch schriftlich festgehalten werden.
Dekorationen
Dekorationen zur Veranstaltung werden über Festlicht bezogen. Sollte schriftlich eine andere
Vereinbarung getroffen werden, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass mitgebrachte
Dekoartikel den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Sämtliche
Ausschmückungen und Dekorationen müssen demnach schwer entflammbar nach DIN 4102
sein. Entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit können vom
Vertragspartner eingefordert werden. Mitgebrachte Dekoration ist nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.
Brandschutz
1. Rauchverbot: Im gesamten Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot. Feuer und offene
Flammen sind ebenso verboten. Bei der Nutzung des Balkons sind die vorgesehen
Aschenbecher für Zigarettenstummel und Asche zu nutzen. Der Vertragspartner hat dafür
Sorge zu tragen, dass diese Regeln eingehalten werden.
2. Sicherheit: Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Verkehrswege im Gebäude und im
Freien müssen ständig und in voller Breite freigehalten werden. Gleiches gilt für Zufahrten.
Diese müssen für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge jederzeit freigehalten werden.
Haftung
Der Vertragspartner haftet in voller Höhe für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar die durch
seine Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte oder durch ihn
selbst entstanden sind. Entstandene Personen- oder Sachschäden sind unverzüglich dem
Vertragspartner oder seinen Erfüllungsgehilfen zu melden.
Für die Garderobe übernehmen wir keine Haftung.
Nachtruhe
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachtruhe von ihm und seinen Gästen
eingehalten wird. Musik darf nur in angemessener Lautstärke bei geschlossenen Fenstern und
Türen nach 22.00 gespielt werden.
Allgemein:
Für die Veranstaltung notwendige behördliche Befugnisse und Genehmigungen sind von dem
Vertragspartner rechtzeitig einzuholen und anfallende Kosten in diesem Zusammenhang selbst
zu tragen. Er ist verantwortlich öffentlich-rechtliche Auflagen und Vorschriften einzuhalten:
Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes, des Brandschutzes, sowie u. a. die
Zahlung der GEMA Gebühren.